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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Vermietung und Dienstleistungen der Firma:
Veranstaltungsservice FERARI, Gewerbegebiet Wahrbrink, Schulzenstraße 10, D -
1. Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäfts-
2. Der Auftraggeber (-
3. Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform und ergänzen unsere AGB.
4. Bestellungen sind für den Kunden verbindlich. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, brutto. Fracht, Porto, Zoll, Steuern und sonstige Nebenkosten berechnen wir nach dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung gesondert.
5. Die Fa. Veranstaltungsservice FERARI (im nachfolgenden "der Vermieter" genannt) ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
6. Unsere Mietgeräte sind nicht versichert. Eine Versicherung unserer Mietgeräte für die Laufzeit einer Veranstaltung einschließlich Auf-
7. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer-
8. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten.
9. Wird ein schriftlicher Auftrag weniger als 2 Tage vor Mietbeginn vom Mieter storniert, ist der Mieter zur Zahlung in Höhe von 100%, bei Absage bis 1 Woche vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 75% und bei Absage der Veranstaltung bis 4 Wochen vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises verpflichtet, es sei denn, es wird ein Ersatztermin zu einem späteren Zeitpunkt (maximal innerhalb 6 Monaten) vereinbart. Sollte bei vereinbarter Anlieferung durch den Vermieter ein Eintreffen der Mitarbeiter aufgrund höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder persönlicher Härtefälle nicht oder nur verspätet möglich sein, wird der Vermieter ausdrücklich einer Konventionalstrafe befreit. Die Befreiung trifft bei höherer Gewalt ebenfalls den Mieter. Versäumt der Mieter, einen Auftrag rechtzeitig schriftlich zu stornieren, ist der Vermieter berechtigt, den vollen vereinbarten Mietpreis zu berechnen.
10. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war.
11.
12. Der Mieter verpflichtet sich, die entliehenen Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und sichert dem Vermieter zu, die gemieteten Gegenstände in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben und sie nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich der Mietgeräte und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, dass der Vermieter die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornimmt.
13. Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestes und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, unsere Mietgeräte vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen und uns sofort telefonisch und schriftlich unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums-
14. Bei Freiluftveranstaltungen (”Open Air”-
15. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt! Der Mieter ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung/Überprüfung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.
16. Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes. Für später auftretende Schäden und damit verbundenen Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
17. Für alle Schäden an unseren Mietgeräten, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können. Wir empfehlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
18. Bei Abholung unserer Mietgeräte am Veranstaltungsort durch unsere Mitarbeiter, hat uns der Mieter Gelegenheit zu geben, unsere Mietgeräte auf Schäden zu überprüfen, andernfalls bestätigt der Vermieter nicht, dass diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich in diesem Fall ausdrücklich vor, die Geräte im Lager eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
19. Eigenmächtige Reparatureingriffe und -
20. Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn, z. B. durch Ausfall eines Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs-
21. Rechnungen sind sofort nach Warenübergabe per EC-
22. Unter einem Auftragswert von 50,00 € netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 15,00 € netto.
23. Kautionen werden dem Mieter nach Widereingang der Geräte inklusive allen Zubehörs in unversehrtem Zustand zurückgezahlt. Bei verspäteter Rückgabe der Geräte wird ein zusätzlicher Mietbetrag nach Maßgabe der gültigen Preisliste der von der Kaution einbehalten wird. Restbeträge werden sodann dem Mieter erstattet, eventuelle Minusbeträge mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung gestellt.
Gibt der Mieter die Mietware defekt oder beschädigt zurück so wird der Veranstaltungsservice FERARI die Kaution zunächst einbehalten und die defekten Mietgegenstände reparieren lassen bzw. im Falle der Unmöglichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur Ersatzgeräte kaufen. Übersteigt die Kaution die Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungswert der Mietgegenstände, so erhält der Kunde die Differenz erstattet. Darüber hinaus wird der Veranstaltungsservice FERARI nur dann eine Gebühr erheben, wenn der Kunde die Mietgegenstände überhaupt nicht zurückgibt (z.B. wegen Diebstahl während der Mietdauer) oder Gerätedefekte durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen wurden. Der Kunde ist dann verpflichtet, dem Vermieter den Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes abzüglich der hinterlegten Kaution zu entrichten.
24. Für Schäden und Folgeschäden übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung oder Verpflichtung zu Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Haftungsausschluss betrifft insbesondere:
Nichtzustandekommen des Mietvertrages z.B.
•wegen Beschädigung oder Totalausfall des Mietgegenstandes auf dem Transportweg oder beim Kunden,
•wegen Nichtverfügbarkeit durch verspätete Rückgabe der Geräte von Vormietern oder
•wegen unvorhersehbarer Verzögerungen der Hinlieferung
•Auftretende Funktionsstörungen oder Totalausfall des Mietgegenstandes.
•Jeden sich daraus ergebenden Folgeschaden, sei es nun unmittelbarer oder mittelbarer Art, einschließlich Verdienstausfall oder entgangener Gewinne.
•Verbrennungen, Augenverletzungen durch Laserstrahlen, Stromschläge durch Geräte bei unsachmäßiger Bedienung (Wasser, Sturz etc.) von/durch Mieter od. Gästen
• Bei Laser ab der Klasse 3b wird ein Laserschutzbeauftragter benötigt.
Etwaige Ansprüche Dritter bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. GEMA) gehen zu Lasten des Veranstalters.
25. Der Mieter wird bei einen vorhergesagten Unwetter ab der Stufe 5/Orange (Sturm, Regen, Schnee) Zelte zum eigenen Schutz oder der des Mieter bzw. Gäste/Gebäude nicht aufgestellt. Nur mit ausdrücklichem Wunsch des Mieter und einer unterschriebenen Haftungsverzichtserklärung werden die Zelte aufgebaut und weitgehend Sturmgesichert. Die Mitarbeiter sind berechtigt das Zelt an einer anderen, sicheren Stelle zu platzieren um das Zelt vor Naturgewalten zu schützen.
26. Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelte, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mind. 12° C Dauerinnentemperatur).
27. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen und Fußboden ist nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln oder ähnliches hat der Mieter vor Rückgabe zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter.
Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter (b) verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen bzw. (a +b) die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm-
28. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Veranstaltung sowie die Feststellung der Lage von Erd-
29. Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge (bzw. die einschlägigen nationalen Vorschriften des jeweiligen Aufstellungsortes im Ausland) eingehalten werden.
30. Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
31. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Sonstiges
Ist der Mieter Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-
Weitere Einzelheiten regeln die besonderen Mietbedingungen des Vermieters im Rahmen des Angebotes und Auftragsbestätigung.
32. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.